Schweigepflicht
Psychotherapeuten unterliegen gemäß § 8 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen der Schweigepflicht. Demnach sind Psychotherapeuten zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Des Weiteren wird die Schweigepflicht in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Die Schweigepflicht ist grundlegend für eine therapeutische Beziehung. Patienten offenbaren oft nur deshalb ihre Ängste und Probleme, weil sie wissen, dass diese beim Therapeuten gut aufgehoben sind und vertraulich damit umgegangen wird.
Es gibt Ausnahmesituationen, in denen die Schweigepflicht durchbrochen werden darf. Die Schweigepflicht darf beispielsweise im Einzelfall aus dem „Prinzip der Güterabwägung” durchbrochen werden. Besteht ein „rechtfertigender Notstand”, das heißt eine Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, dann darf der Psychotherapeut Patientengeheimnisse offenbaren, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Es ist zulässig, bei Suizidgefahr die Angehörigen des Patienten zu informieren. Auch wenn ein Patient droht, eine andere Person zu verletzen oder umzubringen, darf die betroffene Person oder die Polizei informiert werden. Zudem ist ein Therapeut berechtigt, die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen, wenn er Misshandlung oder Missbrauch von Kindern feststellt. Für den Therapeuten besteht Anzeigepflicht von bestimmten Straftaten (Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung), von Wiederholungsgefahr und im Rahmen der Aufklärung von Kapitalverbrechen.